Bürgerinformation
des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwarza/Königseer Rinne informiert über die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet.
Als Gewässerunterhaltungspflichtiger nach § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), kündigt der Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Schwarza/Königseer Rinne auf Grundlage des § 41 WHG in Verbindung mit § 68 ThürWG, für das Jahr 2024 folgende Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an:
- Mahd von Uferböschungen und Krautzonen im Zeitraum von Mai - Oktober (insbesondere ausgebaute Gewässer in Ortslagen)
- Holzungsarbeiten in der Zeit von Oktober - Ende Februar
- Maßnahmen zur Gewährleistung des Abflusses und zur Funktionserhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen, ganzjährig.
Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden können (wie etwa Grenzsteine, Rohrleitungen etc.) sind durch einen Pfahl, der mindestens 1,5 m aus der Geländeoberkante ragt, zu kennzeichnen. Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage selbst die entstandenen Schäden.
Um die Beeinträchtigung Dritter möglichst gering zu halten, werden die Inhaber von Wassernutzungsrechten, Anlagenbetreiber und Bewirtschafter gebeten, anzuzeigen ob und in welcher Weise sie durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung betroffen seien können. Nur ortskonkret benannte Anlagen, für die eine wasserrechtliche Genehmigung besteht und die auch ordnungsgemäß markiert sind, können berücksichtigt werden. Soweit möglich, werden alle Arbeiten mit Betroffenheit von landwirtschaftlichen Flächen auf den Zeitraum zwischen Ernte und erneuter Bestellung gelegt.
Der GUV weist alle Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger darauf hin, dass gemäß den Regelungen der §§ 41 WHG und 68 ThürWG eine Duldungspflicht besteht, wenn die Unterhaltspflichtigen oder deren Beauftragte, nach entsprechender Vorankündigung, die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ausführen.
gez. Eilhauer
Geschäftsführer
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