Herzlich Willkommen beim Gewässerunterhaltungsverband Schwarza/Königseer Rinne  
GUV 16

Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwarza/Königseer Rinne

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Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwarza/Königseer Rinne
Satzung GUV Schwarza_Königseer Rinne - 1. Ausfertigung.pdf (10.63MB)
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lnhaltsübersicht:

§1   Name, Rechtsform, Sitz
§2   Verbandsgebiet
§3   Aufgaben
§4   Verbandsgeschäfte
§5   Verbandsmitglieder
§6   Unternehmen, Vezeichnis der Gewässer
§7   Verbandsschau
§8   Benutzung von Grundstücken
§9   Organe
§10 Aufgaben der Verbandsversammlung
§11 Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung
§12 Zusammensetzung und Sitzungen der Verbandsversammlung
§13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der VerbandsversammIung
§14 Antrags- und Stimmrecht in der Verbandsversammlung
§15 Mitglieder und Zusammensetzung des Vorstandes
§16 Wahl des Vorstandes
§17 Amtszeit des Vorstandes
§18 Aufgaben und Geschäfte des Vorstandes
§19 Sitzungen des Vorstandes
§20 Beschlussfassung des Vorstandes
§21 Geschäftsführer
§22 Dienstkräfte
§23 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§24 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
§25 Finanzierung und Kostenerstattung
§26 Ermittlung der Kosten
§27 Vorausleistungen
§28 Rechtsbehelfsbelehrung
§29 Bekanntmachungen
§30 Rechtsaufsicht
§31 Zustimmung zu Geschäften
§32 Verschwiegenheitspflicht
§33 Satzungsänderung
§34 Sprachform
§35 Übergangsregelungen
§36 lnkrafttreten


§1
Name, Rechtsform, Sitz
(§§1und3wVG)

(1) Der Verband führt den Namen: ,,Gewässerunterhaltungsverband Schwarzal/Königseer Rinne".

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Bildung von  Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) vom 28. Mai 2019 (GVBI. 5.74 -107-), des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74) und des Wasserverbandsgesetzes (VWG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzl geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBI. I S. 1578) in der jeweils geltenden Fassung. Er dient dem öffentlichen lnteresse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Cursdorf.

(3) Der Verband führt ein Dienstsiegel.


§2
Verbandsgebiet
(§6WVG,§1ThürGewUVG)

(1) Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands Schwarza/Königseer Rinne umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete der Schwarza (Saale) ohne die Gewässerflächen der Gewässer erster Ordnung. Umfasst sind alle Gewässer zweiter Ordnung auf Thüringer Gebiet. Die Einzugsgebiete sind im digitalen Datensatz ,,Oberirdische Einzugsgebiete im Freistaat Thüringen" gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 4 bis 9 ThürGewUVG dargestellt. Die Übersichtskarte ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Gewässerunterhaltungsverband führt gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürGewUVG ein Verzeichnis der in seiner Unterhaltungslast stehenden Gewässer zweiter Ordnung nach § 6 dieser Satzung. Dieses Verzeichnis wird als Anlage 2 dieser Satzung geführt; es ist aktuell zu halten, hat deklaratorischen Charakter und ist nicht Bestandteil der Satzung.


§3
Aufgaben
(§ 2 WVG, §§ 31, 35 ThürWG, § 4 ThürGewUVG)

(1) Der Verband hat die Aufgaben,

  1. die Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 39 WHG und § 30 Abs. 1 ThürWG zu unterhalten,

  2. den Plan zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerunterhaltungsplan) gemäß den Vorgaben des § 31 Abs. I ThürWG zu erstellen,

  3. die Deiche und die dazugehörenden Anlagen sowie andere HochwasserschutzanIagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, gemäß § 57 Abs. 2 ThüMG zu unterhalten,

  4. den Gewässerausbau nach Maßgabe des § 35 ThürWG durchzuführen sowie

  5. Maßnahmen nach § 31 Abs. 5 ThürWG durchzuführen.

(2) Nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 ThürWG kann das Land im Einvernehmen mit dem Verband vereinbaren, dass der Verband Tätigkeiten der Unterhaltung an den Gewässern erster Ordnung oder der Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen des FreistaatesThüringen innerhalb des Verbandsgebietes wahrnimmt. ln der Vereinbarung wird auch die Kostenerstattung durch das Land geregelt.

(3) Darüber hinaus kann der Verband auf Beschluss der Verbandsversammlung und im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde entsprechend § 2 WVG die folgenden Aufgaben ausführen, soweit dies nach Landesrecht nicht anders geregelt und die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. I und 2 nicht gefährdet sowie die Finanzierung sichergestellt ist:

  Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
  Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
  Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
  technische Maßnahmen zur Bewirtschaft ung der oberirdischen Gewässer,
  Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
  Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und
  Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  Förderung und Übenruachung der vorstehenden Aufgaben sowie
  Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

(4) Der Verband übernimmt auf Beschluss der Verbandsversammlung und im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde wasserwirtschaftliche Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 4 Abs. 3 ThürGewUVG, soweit der Verband hiezu personell und
organisatorisch in der Lage ist.


§4
Verbandsgeschäfte

(1) Der Verband hat im Zuge der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben die dazu notwendigen Planungs-, Organisations- und Verwaltungsleistungen zu erbringen. Dabei hat er auch zur Förderung der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und EGHochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) beizutragen und mit der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und sonstigen relevanten Flächennutzern, den betroffenen Gemeinden, Verwaltungen, Behörden, lnstitutionen und lnteressenverbänden  zusammenzuarbeiten.

(2) Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann der Verband eigene Aufgaben oder Aufgabenteile nach § 3 auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 ThürGewUVG mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einem im Verbandsgebiet tätigen wasserwirtschaftlichen Verband oder einer wasserwirtschaftlichen Vereinigung gegen Kostenersatz übertragen.

(3) Der Verband führt seine Geschäfte nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 des ThürWG sowie über die Ausreichung der Mittel nach § 6 des Thüringer Gesetzes fur kommunale
lnvestitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen lnfrastruktur.


§5
Verbandsmitglieder
(§ 31 ThürWG)


(1) Mitglieder des Verbandes sind die im Verbandsgebiet liegenden Gemeinden (Mitgliedsgemeinden) gemäß der Auflistung der dem Verband zugeordneten Gemeindegebiete in Anlage 2 zu § 1 Abs.2 ThürGewUVG.

(2) Der Verband kann auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 31 Abs. 6 ThürWG verpflichtet sind, als freiwillige Mitglieder aufnehmen.

(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entscheidung des Vorstandes begründet
oder beendet.
(4) Der Verband führt ein Vezeichnis der Mitglieder, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Das Mitgliederverzeichnis
als Anlage 3 ist nicht Bestandteil der Satzung, es hat lediglich deklaratorischen
Charakter.


§6
Unternehmen, Verzeichnis der Gewässer
(§ 5WVG, § 1ThürGewUVG)

(1) Das Unternehmen des Verbandes sind die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken und Ermittlungen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 hat der Verband insbesondere die notwendigen Arbeiten vozunehmen. Das Unternehmen ergibt sich im übrigen aus:
- dem vom Verband geführten Kataster mit dem Vezeichnis der Anlagen und Gewässer zweiter Ordnung mit den zugehörigen amtlichen, systematischen Gewässernummern und den Namen und Längen der Gewässer sowie
- Übersichtskarten mit Eintragung der Gewässer mit deren amtlichen systematischen Nummern und den Gewässernamen.

(3) Die Vezeichnisse und Übersichtskarten sind im Einvernehmen mit den zuständigen unteren Wasserbehörden aufzustellen, in der vom Land vorgegebenen elektronischen Form zu führen und auf Anforderung mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
abzugleichen. Gemäß § 1 Abs. 2Salz 3 ThürGewUVG sind das Verzeichnis und die sich ergebenden Anderungen der  Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die zur Unterhaltung der Gewässerzweiter Ordnung vorgesehenen Arbeiten sind im Gewässerunterhaltungsplan aufzuführen. Die dabei zu beachtenden Anforderungen regelt § 31 Abs. I ThürWG sowie die vom Land erlassene Richtlinie.


§7
Verbandsschau
(§§ 44 und 45 vWG)

(1) Zur Feststellung des Zustandes der Verbandsgewässer und -anlagen führen die von der VerbandsversammIung gewählten Schaubeauftragten des Verbandes die regelmäßige Verbandsschau durch und leiten sie. Dle Verbandsschau soll schwerpunktmäßig einmal im Jahr durchgeführt werden. Die Verbandsschau ist öffentlich.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Verbandsschau. Er beauftragt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Verbandsschau. Die Gewässerbeiräte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 können einbezogen werden.

(3) Die Verbandsschau kann untergliedert nach Schaubereichen erfolgen, die vom Vorstand festzusetzen sind.

(4) Über das Ergebnis der Verbandsschau sind jeweils für die einzelnen Schaubereiche vom Schaubeauftragten zu untezeichnende und der zuständigen unteren Wasserbehörde per EMail zu übermittelnde Niederschriften zu fertigen. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung
festgestellter Mängel, worüber er der Verbandsversammlung, der unteren Wasserbehörde und der Rechtsaufsichtsbehörde berichtet.


§8
Benutzung von Grundstücken

Für die Benutzung der Grundstücke gelten die Regelungen des § 41 WHG und der §§ 33-39 WVG. Die Bekanntmachung über die Durchführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 jährlich zu Beginn der Unterhaltungssaison.


§9
Organe
(§ 46 WVC)


Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung als Versammlung der Verbandsmitglieder und der Vorstand.


§10
Aufgaben der Verbandsversammlung
(§ 47 WVC)

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Verbandsvorstehers als Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreters,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung des Verbandes,
4. Beschlussfassung über die Übernahme von Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 sowie die optionale Aufgabenübertragung gemäß § 4 Abs. 2,
5. Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan,
6. Wahl der Schaubeauftragten und deren Stellvertreter,
7. Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie von Nachträgen hierzu,
8. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,
9. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
10. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
11. Festsetzung von Grundsätzen für Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
12. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
1 3. Entscheidung über eine Geschäftsordnung der VerbandsversammIung,
14. Beschlussfassung über die Wahlordnung zur Vorstandswahl,
15. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
16. Beschlussfassung über zu erstattende Kosten gemäß § 24 sowie
17. in sonstigen Fällen, in denen nach dieser Satzung die Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vorgesehen ist.

(2) Die Verbandsversammlung kann zeitweilige oder ständige Ausschüsse sowie Beiräte zur Beratung bilden, in die auch außenstehende, sach- und fachkundige Personen berufen werden können. Diese können in Beratungen und zur Meinungsbildung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbandsaufgaben einbezogen werden.


§ 11
Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung

Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils einen gesetzlichen Vertreter oder seinen Stellvertreter nach
den für sie geltenden Vorschriften.


§12
Zusammensetzung und Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 48 WVC)

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern.

(2) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, ein. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordenttiche Verbandsversammlung einberufen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt.

(3) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder, die Vorstandsmitglieder sowie die Rechtsaufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist per E-Mail zu den Sitzungen ein. ln dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist dies zu begründen. Die Einladung muss jeweils die vorläufige Tagesordnung enthalten und sie ist um die Entwürfe der Beschlussvorlagen zu ergänzen.
Die Übersendung der Einladung erfolgt mit einfacher Post an die letzte bekannte Anschrift der Adressaten gemäß Satz 1. Die Verbandsmitglieder gewährleisten die Übergabe an ihre Vertreter; bei Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften erfolgt dies durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, bei Partnergemeinden einer erfüllenden Gemeinde durch deren Bürgermeister. Die  Verbandsgeschäftsstelle dokumentiert die fristgemäße Absendung der Einladungen an die Adressaten.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WVG nicht öffentlich. Die Teilnahme der Vorstandsmitglieder, des Geschäftsführers des Verbandes und der Rechtsaufsichtsbehörde ist davon ausgenommen. Sie haben ein Vorschlags- und Rederecht. Des Weiteren kann der Verbandsvorsteher bestimmen, dass Vertreter der steuer- und rechtsberatenden Berufe und Bedienstete des Verbandes sowie zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Geladene an der Verbandsversammlung teilnehmen.

(5) Auch andere als die in Absatz 4 genannten Personen können an der Verbandsversammlung ganz oder zeitweise teilnehmen, wenn dem zuvor alle anwesenden Verbandsmitglieder zugestimmt haben.

(6) Bild- und Tonaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Teilnehmer der Verbandsversammlung vorher ausdrücklich zustimmen.

(7) Der Verbandsvorsteher oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(8) Zur Absicherung des ordnungsgemäßen und zielführenden Verlaufes der Verbandsversammlung können in einer Geschäftsordnung der Verbandsversammlung oder durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Verbandsmitglieder entsprechende Regelungen getrotfen werden. Sie gelten für alle Teilnehmer der Versammlung.


§13
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(§ 48 Abs. 2 WVG)

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung geladen wurden und mindestens ein Zehntel der Mitglieder zur Versammlung anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist eine Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn bei einer erneuten Ladung zur gleichen Angelegenheit mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Die Ladung nach Satz 2 kann zusammen mit der
regulären Einladung zur Verbandsversammlung erfolgen.

(2) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 bedarf es für die Beschlüsse zur Änderung der Aufgabedes Verbands einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mltglieder. Enthaltungen gelten als Zustimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.

(3) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Verbandsmitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage dem Verfahren widerspricht und die erforderliche Mehrheit dem Beschluss zustimmt.

(5) Über den Verlauf der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens Angaben über:
- den Ort und Zeitpunkt der Sitzung,
- die anwesenden Verbandsmitglieder, Vorstandsmitglieder und Gäste,
- die behandelten Angelegenheiten und die gestellten Anträge,
- die Beschlussfassungen und deren Abstimmungsergebnisse,
- das Ergebnis von Wahlen
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.


§14
Antrags- und Stimmrecht in der Verbandsversammlung
(§ 3 ThürGewUVG, § 48 WVG)

(1) Die Verbandsmitglieder sind in der Verbandsversammlung antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Antrags- und Stimmrechts auf ein anderes Verbandsmitglied ist nicht zulässig.

(2) Mitglieder, die mehrere Stimmen haben, können diese nur einheitlich abgeben.

(3) Die Stimmenanzahl der Verbandsmitglieder nach § 5 Abs. 1 bemisst sich nach der Größe der Gemeindefläche, mit der das Verbandsmitglied an der Gesamtfläche des Verbandes beteiligt ist. Für jeden angefangenen Mitgliedsflächenanteilvon 100 ha hat das Verbandsmitglied eine Stimme.

(4) Jedes Verbandsmitglied nach § 5 Abs. 2 hat eine Stimme.


§15
Mitglieder und Zusammensetzung des Vorstandes
(§ 52 WVC)

Der Vorstand des Verbandes besteht aus neun ehrenamtlich tätigen, natürlichen Personen. Diese neun Vorstandsmitglieder repräsentieren das Verbandsgebiet. Die Vorstandsmitglieder müssen Vertreter eines Verbandsmitgliedes im Sinne von § 11 sein oder das Mandat eines Verbandsmitgliedes haben. Freiwillige Mitglieder können nicht im Vorstand vertreten sein. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Eine weitere Vertretung im Vorstand findet nicht statt.


§16
Wahl des Vorstandes
(§ 53 WVC)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Verbandsversammlung gewählt. § 15 Satz 4 ist zu beachten. Die Stimmenanzahl bestimmt sich nach § 14 Abs. 3 und 4 dieser Satzung. Die Verbandsmitglieder und der amtierende Vorstand können Kandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen. Der amtierende Verbandsvorsteher bestimmt einen Leiter der Wahl aus der Mitte der  Verbandsversammlung.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn kein Mitglied widerspricht, anderenfalls mittels Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(3) Vorstandsmitglied ist, wer eine Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Die Verbandsversammlung kann Einzelheiten der Wahl des Vorstands in einer Wahlordnung beschließen.

(4) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter sind von der Verbandsversammlung aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Der jeweilige Kandidat wird durch den nach Absatz 1 gewählten Vorstand vorgeschlagen. Erreicht er bei der Wahl nicht die einfache Mehrheit, schlägt der Vorstand der Verbandsversammlung einen anderen Kandidaten vor. Sofern auch dieser nicht durch einfache Mehrheit durch die Verbandsversammlung gewählt wurde, stellen sich alle Vorstandsmitglieder zur Wahl. Dasjenige Vorstandsmitglied, welches die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, ist Verbandsvorsteher, das mit der zweithöchsten Anzahl an Stimmen ist Stellvertreter des Verbandsvorstehers; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Wahl und einem Verbandsmitglied zu unterschreiben ist.

(6) Das Ergebnis der Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.


§17
Amtszeit des Vorstandes
(§ 53 WVC)

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Amtszeit eines  Vorstandsmitglieds endet mit Wegfall der Vertretungsbefugnis für das Verbandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der  Amtszeit aus, so muss auf der nächstfolgenden ordentlichen Verbandsversammlung ein neues Vorstandsmitglied auf gleichem Wege wie ein reguläres Vorstandsmitglied gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.

(2) Der Verbandsvorsteher zeigt der Rechtsaufsichtsbehörde Anderungen der Zusammensetzung des Vorstandes an.

(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.


§18
Aufgaben und Geschäfte des Vorstandes
(§ 54 WVC)

(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht durch Gesetz oder gemäß § 10 Abs. 1 die Verbandsversammlung berufen oder der Geschäftsführer gemäß § 21 Abs. 2 zuständig ist.

(2) Er beschließt insbesondere über:
1. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung und des Unternehmens des Verbandes,
2. die Vorbereitung und die vorläufige Tagesordnung der Verbandsversammlung,
3. die Entwürfe der Beschlussvorlagen für die Verbandsversammlung,
4. die Aufnahme und Entlassung von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 2,
5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge sowie außerplanmäßige Ausgaben,
6. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
7. die Bewirtschaftung von Rücklagen,
8. die Aufstellung und Feststellung der Richtigkeit des Jahresabschlusses
9. die Aufstellung des Stellenplanes,
10. die Bestellung des Geschäftsführers,
11. die Geschäftsordnung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
1 2. die Entscheidung in Rechtsmittelverfahren,
13. die Vergabe von Aufträgen mit Ausnahme von Aufträgen unterhalb von 25.001 Euro.

(3) Der Verbandsvorsteher, bei Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsteher, oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz im Vorstand.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Eln Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.


§19
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen ein. Diese sind,  vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 3, nicht öffentlich.

(2) Der Verbandsvorsteher als Vorstandsvorsitzender lädt die Vorstandsmitglieder und die Rechtsaufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die vorläufige Tagesordnung mit. ln dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. ln der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) An den Sitzungen nimmt der Geschäftsführer beratend teil; er hat Rede- und Antragsrecht. Darüber hinaus können vom Verbandsvorsteher eingeladene Verbandsmitarbeiter und -berater an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen; sie haben Vortrags- und Vorschlagsrecht.


§20
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen gelten als Zustimmung. Bei Stimmenglelchheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes ordnungsgemäß geladen und hierbei mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage dem Verfahren widerspricht und die erforderliche Mehrheit dem Beschluss zustimmt. lm Dringlichkeitsfall kann die Frist bis auf drei Tage, auch unter Nutzung elektronischer Postwege, verküzt werden. Darauf ist im Anschreiben hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Für den lnhalt der Niederschrift gelten die Regelungen des § 13 Abs. 5 entsprechend. Die Niederschrift wird zur folgenden Vorstandssitzung bestätigt. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.


§21
Geschäftsführer

(1) Der Verband setzt einen hauptamtlichen Geschäftsführer ein, wenn nicht von der Möglichkeit der Übertragung gemäß § 4 Abs. 2 ThürGewUVG durch Beschluss der Verbandsversammlung Gebrauch gemacht wird. Seine Bestellung und Entlassung erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für:
1. die Geschäfte der laufenden Verwaltung,
2. die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsorgane und deren Ausführung, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt,
3. die Erarbeitung der Gewässerunterhaltungspläne und die entsprechenden Abstimmungen mit den Gemeinden und die Einholung der Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 8 ThürWG,
4. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes sowie
5. die Durchführung von Vergaben und Beauftragungen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro je Vertrag.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes. Er kann nicht Vertreter eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung oder Mitglied des Vorstandes sein.


§22
Dienstkräfte

(1) Der Verband hat Dienstkräfte (Arbeitnehmer) entsprechend dem Bedarf und Stellenplan einzustellen. Die Anstellungsverhältnisse orientieren sich an den entsprechenden Regelungen des jeweils geltenden Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) der Kommunen. Über die Finanzierung des Stellenplanes beschließt die Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes.

(2) Für die Dienstkräfte des Verbandes gilt § 21 Abs. 3 Satz2 entsprechend.


§23
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(§ 55 WVC)

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 handelt. ln den Angelegenheiten der laufenden Venvaltung sowie in den Angelegenheiten, zu denen er durch Beschluss der Verbandsversammlung oder des Vorstandes ausdrücklich ermächtigt wird, vertritt die Geschäftsführung
den Verband allein.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtetwerden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. lst eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.


§24
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstands-, Ausschuss- und Beiratsmitglieder sowie die Vertreter in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten eine von der Verbandsversammlung zu beschließende, pauschale, jährliche Aufwandsentschädigung. Sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand und den Ersatz der
Fahrtkosten innerhalb des Verbandsgebietes. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes ein von der Verbandsversammlung zu beschließendes Sitzungsgeld und Fahrtkosten.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten ein pauschales Sitzungsgeld.

(4) Die Schaubeauftragten erhalten einen pauschalen Tagessatz und Fahrtkosten.

(5) Die Fahrtkosten werden auf Grundlage der Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GVBI. S. 387 - 399 -), in der jeweils geltenden Fassung erstattet.


§25
Finanzierung und Kostenerstattung

(1) Die Finanzierung der Aufgaben in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 richtet sich nach der Regelung des § 32 Abs. 1 ThürWG, wonach die Gewässerunterhaltungsverbände für diese Aufgaben angemessene Zuweisungen aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde erhalten, die sich am erforderlichen Bedarf ausrichten und vom Land vollständig getragen werden. Die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgabe in § 3 Abs. 1 Nr. 5 richtet sich nach der Regelung des § 31 Abs. 5 ThürWG.

(2) Die Kostenerstattung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Aufgabe richtet sich nach der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 ThürWG, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführte Aufgabe nach der Regelung des § 35 Abs. 3 ThürWG und für die in § 3 Absatz 2 aufgeführte Aufgabe nach der Regelung des § 31 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ThürWG. Für die Kostenerstattung für die in § 3 Abs. 4 aufgeführte Aufgabe werden die Regelungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 ThürWG entsprechend angewendet.

(3) Die durch Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstehenden Mehrkosten können gemäß § 31 Abs. 6 ThürWG gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Erschwerern geltend gemacht werden. Die Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 WHG bleibt hiervon unberührt. Alle weiteren, dem Gewässerunterhaltungsverband übertragenen oder von ihm übernommenen Aufgaben werden nach den einschlägigen Vorschriften erstattet.

(4) Über die jeweilige Kostenerstattung und den Ersatz von Mehrkosten kann anstelle eines Bescheides eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Die Haushaltsplanung der zur Kostenerstattung verpflichteten Gemeinden ist hierbei zu beachten.


§26
Ermittlung der Kosten

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Finanzierung gemäß § 25 sowie die Heranziehung zum Ersatz von Mehrkosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen.

(2) Zur Erteilung von notwendigen Auskünften im Sinne des Absatzes 1 sind auch Personen verpflichtet, die, ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Kostenerstattung herangezogen werden oder herangezogen werden können und die entsprechende Aufwendungen nach § 25 Abs. 3 zu tragen haben. ln diesen Fällen sind die notwendigen Auskünfte spätestens vier Wochen nach Aufforderung zu erteilen.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verband und Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(4) Unbeschadet dessen wird die Höhe der Kostenerstattung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a) das Mitglied oder Erschwerer nach Absatz 2 die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 verletzt haben oder
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, die Höhe der Kostenerstattung zu ermitteln.


§27
Vorausleistungen

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband von den Erschwerern Vorausleistungen auf die Kostenerstattung erheben. Der Vorstand lässt hierzu die vorhersehbaren Kosten, die nach dem
Maßstab des § 30 Abs. 1 WVG festzusetzen sind, ermitteln und veranlasst die Erhebung. Für freiwillige Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 kann mittels Vereinbarung geregelt werden, ob und in welcher Höhe und welchem Zeitraum eine Vorausleistung auf die Kostenerstattung zu leisten ist. Das können bis zu 100 Prozent der vorhersehbaren Kosten sein.


§28
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Gegen die Kostenerhebung und die sonstigen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verbands erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruchsbescheid ist nach Beschluss durch den Vorstand vom Verbandsvorsteher und dem
Geschäftsführer zu untezeichnen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes der Widerspruchsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines Monates nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(3) Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Venrualtungsgerichtsordnung bleibt unberührt.


§29
Bekanntmachungen

(1) Die Genehmigung der Satzung und Satzungsänderungen werden von der Rechtsaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.

(2) Bekanntmachungen oder lnformationen des Verbandes können vom Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer in jeder geeigneten Weise vorgenommen werden. Wenn umfangreiche Unterlagen bekannt gemacht werden sollen, genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeiten, zu denen diese Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen.


§30
Rechtsaufsicht
(§§ 72, 74 WVG und § 5 ThürGewUVG)

(1) Der Verband steht gemäß § 5 Abs. 1 ThürGewUVG unter der Rechtsaufsicht des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten, Protokolle der Verbandsschauen und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfristen zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.


§30
Zustimmung zu Geschäften
(§ 75 WVG)


Eine gesonderte Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG und § 75 Abs. 3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen sowie Kassenkrediten, soweit diese in einem von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Wirtschaftsplan
enthalten sind.


§32
Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstands- und Ausschussmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, der Geschäftsführer und die Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnlsse, auch
nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) lm Übrigen bleiben die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.


§33
Satzungsänderung
(§ 58 WVC)

(1) Änderungen der Satzung sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Der Antrag auf Satzungsänderung ist mit der Einladung vollständig bekannt zu geben.

(2) Für die Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der gesetzlichen Stimmen; beinhaltet die Satzungsänderung eine Änderung der Aufgaben, so bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmen.

(3) Die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntmachung in Kraft.


§34
Sprachform

AIle in dieser Satzung benutzten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.


§35
Übergangsregelungen

(1) Gemäß § 31 Abs. 2Satz 2 ThüMG wird die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 weiterhin von den jeweiligen Mitgliedsgemeinden auf deren Gemeindegebiet durchgeführt. Sofern Mitgliedsgemeinden übergangsweise
noch Unterhaltungsleistungen an den Gewässern zweiter Ordnung durchführen, erhalten sie auf der Grundlage der  Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 ThürWG aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde.

(2) Soweit keine Aufgabenübertragung gemäß § 4 Abs. 2 auf einen im Verbandsgebiet tätigen wasserwirtschaftlichen Verband erfolgt, kann den Beschäftigten, welche bisher mit der Erfüllung der Aufgaben der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung befasst waren,
ein Übernahmeangebot unterbreitet werden. Die Zeiten der bisherigen Betriebszugehörigkeit werden vom Verband anerkannt und bestehen entsprechend fort. Ergänzend gelten die Regelungen des TVöD.


§36
lnkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.

Anlaqen der Verbandssatzung:
Anlage 1: Übersichtskarte nach § 2 Abs. 1
Anlage 2: Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
Anlaqe 3: Mitgliederverzeichnis zu § 5 Abs. 4
Anlage 4: Kataster nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Anstrich


Oberweißbach, den 26. September 2019


Bernd Lange
Verbandsvorsteher

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